Gleich verhält es sich mit der Regelung der Kostentragung bezüglich Deponieerstellung und Abwasserbeseitigung sowie mit den vertraglichen Abmachungen hinsichtlich der Rekultivierung und Haftung. Nicht weiter von Belang sind ferner die Vorgaben betreffend das abzulagernde Material, die Einzäunung und Signalisierung. Schliesslich interessieren hier - nebst der Vergabe der Materiallieferungen, Aufträge und Arbeitsplätze - ebenfalls nicht die der Gemeinde eingeräumte Möglichkeit zum Bezug allfälligen Restgases und zur unentgeltlichen Ablagerung eigenen Abfalls.