Nebenpunkte des Vertrages, auch wenn sie für dessen Abschluss noch so wesentlich gewesen sein mochten, haben im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben. Dies gilt für die Einräumung des Durchfahrtrechts, des Rechts zur Erstellung einer neuen Strasse und die Regelung von deren Bau und Unterhalt ebenso wie für die Beteiligung an Unterhalt und Sanierung der Gemeindestrasse. Gleich verhält es sich mit der Regelung der Kostentragung bezüglich Deponieerstellung und Abwasserbeseitigung sowie mit den vertraglichen Abmachungen hinsichtlich der Rekultivierung und Haftung.