Und die Höhe der Inkonvenienzentschädigung sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil damit die Immissionsbelastung abgegolten werden soll, die wegen Reduktion der Abfallmenge erheblich abgenommen habe; im Übrigen liege die Aktivlegitimation in diesem Punkt gar nicht bei der Einwohnergemeinde, sondern bei den anstossenden Grundeigentümern. g) Aufgrund des so umrissenen Streitthemas bleibt für die rechtliche Qualifikation der Streitsache der zentrale Vertragsgehalt - mithin die vertragstypische Leistung - massgeblich. Nebenpunkte des Vertrages, auch wenn sie für dessen Abschluss noch so wesentlich gewesen sein mochten, haben im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben.