f) Bei der Qualifikation ist auszugehen vom Rechtsverhältnis, wie es sich aufgrund der prozessualen Vorkehren der Parteien, den Rechtsbegehren und ihrer Begründung ergibt (BVR 1977 S. 88 f.): Gegenstand des Klagebegehrens ist die in der «Gegenleistung» gründende Begleichung von Zahlungsausständen. Der Beklagte wehrt sich gegen die von den Klägern geforderte jährliche Anpassung an die Preisentwicklung und die unverminderte Geltendmachung der Inkonvenienzentschädigung.