Andererseits sollen die gewählte Rechtsform und die Bezeichnung des Dienstbarkeitsvertrages, insbesondere auch der verwendete Hinweis auf Art. 730 und 781 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), nicht ohne weiteres entscheidend sein. Weil gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel eine Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wurde, ist noch nicht auf eine privatrechtliche Auseinandersetzung zu schliessen (vgl. BGE 103 Ia 34 und v.a. BVR 1977 S. 89 Erw. 5).