1) vorgesehen war. Die grundsätzliche Geltung des Dienstbarkeitsvertrages von xx blieb jedoch bestehen. b) Eine Rechtsnorm, die die rechtliche Qualifikation des Vertragswerks entbehrlich machen würde (BVR 1977 S. 88), besteht nicht. c) Unerheblich nach dem Gesagten ist der Umstand, dass es bei den Parteien des Vertrages ausschliesslich um Körperschaften des öffentlichen Rechts geht (für den Gemeindeverband vgl. § 65 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 [GG; SRL Nr. 150]; vgl. ferner Erw. 3k hernach). d) Andererseits sollen die gewählte Rechtsform und die Bezeichnung des Dienstbarkeitsvertrages, insbesondere auch der verwendete Hinweis auf Art.