Der erste Dienstbarkeitsvertrag vom xx wurde zwischen der Bürgergemeinde A und dem Gemeindeverband abgeschlossen. Inhalt des Vertrages war die Einräumung eines Deponierechts und des Rechts zur Erstellung der notwendigen Hochbauten gegenüber dem Gemeindeverband auf einem Grundstück der Bürgergemeinde A. Mit Nachtrag vom xy wurde die Wiederherstellung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nach dem Auffüllen der Deponie neu geregelt. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom xz zwischen der Bürgergemeinde A und der Einwohnergemeinde A einerseits und dem Gemeindeverband andererseits wurde die Erweiterung der Deponie ermöglicht, wie dies im Vertrag von xx (Ziff. 1) vorgesehen war.