Dabei erachtete es als wesentlich, dass der Staat in der Regel privatrechtlich handelt, wenn er sich zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag beschafft. Ein Vertrag ist in diesen Fällen in der Regel nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Privaten dadurch unmittelbar die Erfüllung der öffentlichen Auf-gabe übertragen wird (vgl. BGE 128 III 254). 3. - a) Der erste Dienstbarkeitsvertrag vom xx wurde zwischen der Bürgergemeinde A und dem Gemeindeverband abgeschlossen.