3, 103 II 318; Rhinow, a.a.O., S. 63 mit weiteren Hinweisen). Häfelin/Müller (a.a.O., Rz. 1058_f.) sprechen in diesem Zusammenhang von unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, der ein verwaltungsrechtlicher Vertrag diene, während die privatrechtliche Form im Hinblick auf die Erreichung «eigener», «privater» Interessen der Parteien gewählt werde. - Massgebend ist, ob das betreffende Rechtsverhältnis seinem Wesen nach der Privatrechtsordnung zugehört oder von Normierungen des öffentlichen Rechts erfasst wird. Es kommt also auf die Natur der Rechtsbeziehungen an, nicht auf die am Vertrag beteiligten Subjekte (Müller, a.a.O., S. 349; Häfelin/Müller, a.a.