Rhinow, Verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag, recht 1985, S. 63; Müller, Zur Rechtsnatur der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses, SJZ 1984, S. 350 f.). c) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unterscheiden sich privat- und verwaltungsrechtliche Verträge nach ihrem Gegenstand: Wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, das öffentliche Interesse direkt betroffen ist oder eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 46 B X b mit Hinweisen auf BGE 109 II 79, 105 Ia 394 Erw. 3, 103 II 318;