Die Qualifikation eines Vertrages knüpft grundsätzlich an denselben Krite-rien an, doch ergeben sich aus dessen Wesen gewisse Einschränkungen. So hält die massgebliche Lehre dem Bundesgericht (vgl. BGE 109 Ib 146) entgegen, dass die so genannte Subordinationstheorie in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden könne, da sich die Partner sowohl im privat- als auch im öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich gleichgeordnet gegenüber stehen würden (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 1 B IV; Rhinow, Verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag, recht 1985, S. 63;