Daher variiert sie mit der Funktion, die ihr nach dem Sinn der sie voraussetzenden Norm zukommt. Es geht also im Wesentlichen darum, diejenigen Kriterien zu verwenden, die sich im Einzelfall am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen (vgl. zum Ganzen: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 1 B II Ingress; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 264 f., je mit Hinweisen; aus der neusten Praxis: BGE 128 III 253 Erw. 2a, mit Hinweisen). b) Die Qualifikation eines Vertrages knüpft grundsätzlich an denselben Krite-rien an, doch ergeben sich aus dessen Wesen gewisse Einschränkungen.