Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde als Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 VRG), weshalb vorgängig die Natur der Verträge geklärt werden muss. 2. - a) Für die Abgrenzung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht verwendet die Rechtsprechung verschiedene Methoden oder Kriterien, ohne sich definitiv festzulegen. Dieser Methodenpluralismus gründet darin, dass die betreffende Unterscheidung durch das positive Recht bestimmt wird. Daher variiert sie mit der Funktion, die ihr nach dem Sinn der sie voraussetzenden Norm zukommt.