SRL Nr. 40) beurteilt das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen Dienstbarkeitsvertrag vom xx, den dazu ergangenen Nachtrag vom xy sowie einen Dienstbarkeitsvertrag vom xz. Sie behaupten das Vorliegen von öffentlich-rechtlichen Verträgen und sehen so die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als gegeben. Das bestreitet der Beklagte. Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde als Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 VRG), weshalb vorgängig die Natur der Verträge geklärt werden