Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 3. Dezember 2001 forderte die Bürgergemeinde A Zahlung von Fr. z.- zuzüglich 5% Zins seit y sowie Fr. x.- zuzüglich 5% Zins seit w. Die Einwohnergemeinde A ihrerseits forderte mit derselben Klage Fr. v.- zuzüglich 5% Zins seit u. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss § 162 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) beurteilt das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.