Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist mangels öffentlich-rechtlicher Streitsache nicht gegeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Bürgergemeinde A und die Einwohnergemeinde A stehen im Streit mit dem Gemeindeverband für Abfallentsorgung B bezüglich Abgeltungszahlungen aus Dienstbarkeitsverträgen. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 3. Dezember 2001 forderte die Bürgergemeinde A