{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-322_2002-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1363", "Checksum": "9d3f9a93c1820e45a8cdace973d430ec"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 322", "2002 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 162 Abs. 1 lit. a VRG. Privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Verträge unterscheiden sich nach ihrem Gegenstand: Wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, das öffentliche Interesse direkt betroffen ist oder eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor.\r\nDie Einräumung eines Deponierechts für Kehricht und des Rechts auf Errichtung der dafür notwendigen Hochbauten durch eine Gemeinde an einen Gemeindeverband für Kehrichtentsorgung stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. 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Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist mangels öffentlich-rechtlicher Streitsache nicht gegeben. | Verfahren\n\n Blick auf die strittige Forderung vorzunehmende Qualifikation des Rechtsverhältnisses bleiben sie jedoch unbeachtlich. Dies gilt auch dann und umso mehr, wenn der Vertrag hinsichtlich einzelner Punkte möglicherweise gar anders qualifiziert werden muss als bezüglich seines Hauptgegenstandes (Erw. 2c in fine; Erw. 3l hernach). h) Wenn die Klägerinnen unter Hinweis auf Häfelin/Müller (a.a.O., Rz. 1058) ausführen, die Beseitigung von Abfällen sei eine öffentliche Aufgabe, trifft dies zweifellos zu. So hielt bereits das bei Unterzeichnung des ersten Dienstbarkeitsvertrages geltende Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 14. Mai 1974 (aEGGSchG; SRL Nr. 702) fest, dass den Gemeinden die Sammlung aller flüssigen und festen Abfälle und deren Beseitigung in geordneten Deponien obliege (§ 14 Abs. 1). Hieran hat sich im Grundsatz bis heute nichts geändert (vgl. § 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 [EGUSG; SRL Nr. 700]; vgl. Botschaft zum ersten EGUSG, B 33, Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1988 S. 263; vgl. für den Kanton Zürich: Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 3416). i) Zentraler Gegenstand der fraglichen Verträge ist indes nicht unmittelbar die Abfallbeseitigung an sich, sondern primär die Bereitstellung von Land für die entsprechende Nutzung gegen Abgeltung. Es ist auch nicht so, dass die Klägerinnen in Bezug auf den Abfall irgendeine Verpflichtung oder Verantwortung übernommen hätten («erhält ... ein Deponierecht ...»; ferner Hinweis auf Beanspruchung Landes Dritter; vgl. Ziff. 1 des Dienstbarkeitsvertrages). Verantwortlich für dessen Lagerung bleibt nach wie vor der Gemeindeverband; diese Verantwortlichkeit ergibt sich im Übrigen eindrücklich aus dem Zweckartikel (Art. 2 Abs. 1 und 3) seiner Statuten. Der Dienstbarkeitsvertrag beinhaltet nicht den Beitritt der Gemeinde A zum Gemeindeverband gemäss Art. 4 der Statuten. Ebenso wenig kann im streitbetroffenen Vertragswerk ein Abnahmevertrag erblickt werden, wie er in Art. 7 Abs. 4 und 5 eine Grundlage fände. Die Einräumung des Nutzungsrechts als grundlegender und hier primär interessierender Vertragsgegenstand wird nicht vom öffentlichen Recht geregelt; die betreffenden Verträge erfolgten zwar zweifellos im Hinblick auf die Bewältigung einer öffentlichen Aufgabe, aber sie dienen nicht unmittelbar deren Erfüllung; ebenso wird damit nicht direkt ein öffentliches Interesse verfolgt. So ge-sehen besteht durchaus eine gewisse Analogie zu Akten der unter Erw. 2d angesprochenen Bedarfsverwaltung. k) Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht etwa deshalb geschlossen worden, weil es zwischen diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus verwaltungsrechtlicher Sicht zwingend etwas zu regeln galt oder weil die Klägerinnen aus irgendeinem Grund zur Deponie von Abfall verpflichtet wären, sondern weil die Bürgergemeinde A - zufällig - über geeignetes Land verfügte, das - zugestandenermassen - für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nutzbar gemacht werden konnte. So gesehen hätte das streitbetroffene Grundstück genauso gut von einer Privatperson stammen können. Dementsprechend ist dieses Grundstück nicht dem Verwaltungs-, sondern dem Finanzvermögen der Bürgergemeinde zuzurechnen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2330 f.). Folglich ist der klägerische Vergleich der vertraglich vereinbarten Abgeltung mit den Gebühren für die Nutzung öffentlichen Grundes unpassend. l) Soweit im ersten Dienstbarkeitsvertrag vom xx die Art der Deponie und des Kehrichts angesprochen und dabei auf die Statuten des Beklagten verwiesen wird (Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrages), mag darin ein öffentlich-rechtlicher Gehalt erblickt werden. Insofern bestehen heute jedoch zwingende gesetzliche Vorgaben, die vertraglicher Disposition ohnehin entzogen sind (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1087 ff.). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann dahin stehen, da dieser Passus mit Blick auf das hier gegebene Streitthema ohnehin nicht interessiert (Erw. 3f). Was die unter dem Titel Inkonvenienzen ausgerichtete Entschädigung für Immissionen angeht, so können solche Absprachen sicherlich nicht anstelle des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes treten, indem dadurch etwa von der Einhaltung bestehender Grenzwerte entbunden werden soll. Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass bezüglich Immissionen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bestünden. Dies alles deutet auf eine Entschädigung aus nachbarschaftlichem Immissionsschutz - mithin Privatrecht - gemäss Art. 684 ZGB hin. Auch die Regelung der Rekultivierung gemäss Vertrag macht hoheitliches Handeln auf dem Verfügungsweg nicht entbehrlich. Hier kann über Weitergehendes verhandelt werden, aber im Rahmen (zwingender) öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, die verfügungsweise durchzusetzen sind, gibt es keinen Vertrag. 4. - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des"}