{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-322_2002-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1363", "Checksum": "9d3f9a93c1820e45a8cdace973d430ec"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 322", "2002 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 162 Abs. 1 lit. a VRG. Privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Verträge unterscheiden sich nach ihrem Gegenstand: Wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, das öffentliche Interesse direkt betroffen ist oder eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor.\r\nDie Einräumung eines Deponierechts für Kehricht und des Rechts auf Errichtung der dafür notwendigen Hochbauten durch eine Gemeinde an einen Gemeindeverband für Kehrichtentsorgung stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. 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Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist mangels öffentlich-rechtlicher Streitsache nicht gegeben. | Verfahren\n\n vom 25. März 1997). Dabei erachtete es als wesentlich, dass der Staat in der Regel privatrechtlich handelt, wenn er sich zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag beschafft. Ein Vertrag ist in diesen Fällen in der Regel nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Privaten dadurch unmittelbar die Erfüllung der öffentlichen Auf-gabe übertragen wird (vgl. BGE 128 III 254). 3. - a) Der erste Dienstbarkeitsvertrag vom xx wurde zwischen der Bürgergemeinde A und dem Gemeindeverband abgeschlossen. Inhalt des Vertrages war die Einräumung eines Deponierechts und des Rechts zur Erstellung der notwendigen Hochbauten gegenüber dem Gemeindeverband auf einem Grundstück der Bürgergemeinde A. Mit Nachtrag vom xy wurde die Wiederherstellung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nach dem Auffüllen der Deponie neu geregelt. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom xz zwischen der Bürgergemeinde A und der Einwohnergemeinde A einerseits und dem Gemeindeverband andererseits wurde die Erweiterung der Deponie ermöglicht, wie dies im Vertrag von xx (Ziff. 1) vorgesehen war. Die grundsätzliche Geltung des Dienstbarkeitsvertrages von xx blieb jedoch bestehen. b) Eine Rechtsnorm, die die rechtliche Qualifikation des Vertragswerks entbehrlich machen würde (BVR 1977 S. 88), besteht nicht. c) Unerheblich nach dem Gesagten ist der Umstand, dass es bei den Parteien des Vertrages ausschliesslich um Körperschaften des öffentlichen Rechts geht (für den Gemeindeverband vgl. § 65 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 [GG; SRL Nr. 150]; vgl. ferner Erw. 3k hernach). d) Andererseits sollen die gewählte Rechtsform und die Bezeichnung des Dienstbarkeitsvertrages, insbesondere auch der verwendete Hinweis auf Art. 730 und 781 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), nicht ohne weiteres entscheidend sein. Weil gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel eine Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wurde, ist noch nicht auf eine privatrechtliche Auseinandersetzung zu schliessen (vgl. BGE 103 Ia 34 und v.a. BVR 1977 S. 89 Erw. 5). e) Hauptgegenstand der betreffenden Verträge ist die Einräumung des Deponierechts für Kehricht und des Rechts auf Errichtung der dafür notwendigen Hochbauten auf dem Grundstück Nr. 237 der Bürgergemeinde zu Gunsten des Gemeindeverbandes. Diese «vertragstypische Leistung» erfolgt im Austausch gegen Entschädigung in Form von gewichtsabhängigen Deponiegebühren zu Gunsten der Bürgergemeinde sowie einer Inkonvenienzentschädigung an die Einwohnergemeinde zu Handen der anstossenden Grundeigentümer. f) Bei der Qualifikation ist auszugehen vom Rechtsverhältnis, wie es sich aufgrund der prozessualen Vorkehren der Parteien, den Rechtsbegehren und ihrer Begründung ergibt (BVR 1977 S. 88 f.): Gegenstand des Klagebegehrens ist die in der «Gegenleistung» gründende Begleichung von Zahlungsausständen. Der Beklagte wehrt sich gegen die von den Klägern geforderte jährliche Anpassung an die Preisentwicklung und die unverminderte Geltendmachung der Inkonvenienzentschädigung. Im Wesentlichen argumentiert er, diese Anpassung sei in den Verträgen so zwar festgeschrieben, aufgrund der völlig unerwartet langen Vertragsdauer habe sich mittlerweile indes eine Verteuerung von rund 100% ergeben, was dem Parteiwillen bei Vertragsschluss nicht mehr entspreche. Und die Höhe der Inkonvenienzentschädigung sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil damit die Immissionsbelastung abgegolten werden soll, die wegen Reduktion der Abfallmenge erheblich abgenommen habe; im Übrigen liege die Aktivlegitimation in diesem Punkt gar nicht bei der Einwohnergemeinde, sondern bei den anstossenden Grundeigentümern. g) Aufgrund des so umrissenen Streitthemas bleibt für die rechtliche Qualifikation der Streitsache der zentrale Vertragsgehalt - mithin die vertragstypische Leistung - massgeblich. Nebenpunkte des Vertrages, auch wenn sie für dessen Abschluss noch so wesentlich gewesen sein mochten, haben im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben. Dies gilt für die Einräumung des Durchfahrtrechts, des Rechts zur Erstellung einer neuen Strasse und die Regelung von deren Bau und Unterhalt ebenso wie für die Beteiligung an Unterhalt und Sanierung der Gemeindestrasse. Gleich verhält es sich mit der Regelung der Kostentragung bezüglich Deponieerstellung und Abwasserbeseitigung sowie mit den vertraglichen Abmachungen hinsichtlich der Rekultivierung und Haftung. Nicht weiter von Belang sind ferner die Vorgaben betreffend das abzulagernde Material, die Einzäunung und Signalisierung. Schliesslich interessieren hier - nebst der Vergabe der Materiallieferungen, Aufträge und Arbeitsplätze - ebenfalls nicht die der Gemeinde eingeräumte Möglichkeit zum Bezug allfälligen Restgases und zur unentgeltlichen Ablagerung eigenen Abfalls. - Nochmals: Diese Nebenpunkte mögen zwar den Stellenwert eigentlicher «Essenzialien» haben, für die mit"}