{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-322_2002-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1363", "Checksum": "9d3f9a93c1820e45a8cdace973d430ec"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 322", "2002 II Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.12.2002 V 01 322 (2002 II Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 162 Abs. 1 lit. a VRG. Privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Verträge unterscheiden sich nach ihrem Gegenstand: Wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, das öffentliche Interesse direkt betroffen ist oder eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor.\r\nDie Einräumung eines Deponierechts für Kehricht und des Rechts auf Errichtung der dafür notwendigen Hochbauten durch eine Gemeinde an einen Gemeindeverband für Kehrichtentsorgung stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. 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Die eigentliche Vertragsleistung - die Bereitstellung von Land für eine entsprechende Nutzung gegen Abgeltung - ist keine vom öffentlichen Recht geregelte Aufgabe und es wird damit nicht primär ein öffentliches Interesse verfolgt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist mangels öffentlich-rechtlicher Streitsache nicht gegeben. | Verfahren\n\n\n| Entscheid: | Die Bürgergemeinde A und die Einwohnergemeinde A stehen im Streit mit dem Gemeindeverband für Abfallentsorgung B bezüglich Abgeltungszahlungen aus Dienstbarkeitsverträgen. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 3. Dezember 2001 forderte die Bürgergemeinde A Zahlung von Fr. z.- zuzüglich 5% Zins seit y sowie Fr. x.- zuzüglich 5% Zins seit w. Die Einwohnergemeinde A ihrerseits forderte mit derselben Klage Fr. v.- zuzüglich 5% Zins seit u. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss § 162 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) beurteilt das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen Dienstbarkeitsvertrag vom xx, den dazu ergangenen Nachtrag vom xy sowie einen Dienstbarkeitsvertrag vom xz. Sie behaupten das Vorliegen von öffentlich-rechtlichen Verträgen und sehen so die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als gegeben. Das bestreitet der Beklagte. Die Zuständigkeit der angerufenen Behörde als Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 VRG), weshalb vorgängig die Natur der Verträge geklärt werden muss. 2. - a) Für die Abgrenzung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht verwendet die Rechtsprechung verschiedene Methoden oder Kriterien, ohne sich definitiv festzulegen. Dieser Methodenpluralismus gründet darin, dass die betreffende Unterscheidung durch das positive Recht bestimmt wird. Daher variiert sie mit der Funktion, die ihr nach dem Sinn der sie voraussetzenden Norm zukommt. Es geht also im Wesentlichen darum, diejenigen Kriterien zu verwenden, die sich im Einzelfall am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen (vgl. zum Ganzen: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 1 B II Ingress; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 264 f., je mit Hinweisen; aus der neusten Praxis: BGE 128 III 253 Erw. 2a, mit Hinweisen). b) Die Qualifikation eines Vertrages knüpft grundsätzlich an denselben Krite-rien an, doch ergeben sich aus dessen Wesen gewisse Einschränkungen. So hält die massgebliche Lehre dem Bundesgericht (vgl. BGE 109 Ib 146) entgegen, dass die so genannte Subordinationstheorie in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden könne, da sich die Partner sowohl im privat- als auch im öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich gleichgeordnet gegenüber stehen würden (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 1 B IV; Rhinow, Verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag, recht 1985, S. 63; Müller, Zur Rechtsnatur der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses, SJZ 1984, S. 350 f.). c) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unterscheiden sich privat- und verwaltungsrechtliche Verträge nach ihrem Gegenstand: Wenn die Materie vom öffentlichen Recht geregelt wird, das öffentliche Interesse direkt betroffen ist oder eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 46 B X b mit Hinweisen auf BGE 109 II 79, 105 Ia 394 Erw. 3, 103 II 318; Rhinow, a.a.O., S. 63 mit weiteren Hinweisen). Häfelin/Müller (a.a.O., Rz. 1058_f.) sprechen in diesem Zusammenhang von unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, der ein verwaltungsrechtlicher Vertrag diene, während die privatrechtliche Form im Hinblick auf die Erreichung «eigener», «privater» Interessen der Parteien gewählt werde. - Massgebend ist, ob das betreffende Rechtsverhältnis seinem Wesen nach der Privatrechtsordnung zugehört oder von Normierungen des öffentlichen Rechts erfasst wird. Es kommt also auf die Natur der Rechtsbeziehungen an, nicht auf die am Vertrag beteiligten Subjekte (Müller, a.a.O., S. 349; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1060) oder ihre Vorstellungen (Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., München 2000, § 14 Rz. 9). Damit besteht ein enger Bezug zum Kriterium der mit einer Regelung verfolgten Interessen oder deren Funktion (Rhinow, a.a.O., S. 63; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1058). Dass sich die Parteien dabei privatrechtlicher Institute bedienen oder ihre Vereinbarungen grundbuchlich absichern, ändert nichts (BGE 103 Ia 34; BVR 1977 S. 90). Verwaltungs- und privatrechtliche Verträge können auch gemischt sein (vgl. BGE 103 II 319; ZBl 1975 S. 458; BVR 1986 S. 338; anders offenbar herrschende Lehre in Deutschland: Maurer, a.a.O., § 14 Rz. 11). d) Vom Bundesgericht wurden unlängst als privatrechtlich angesehen ein Vertrag der Eidgenossenschaft mit einer Beratungsfirma für Kommunikations- und Marketingaufgaben im Aktionsprogramm MICROSWISS, desgleichen ein Vertrag der Stadt Genf mit Konsortialen zum Bau und Betrieb eines öffentlichen Schlachthauses im Baurecht (Urteile 4C.434/1994 vom 11. Juli 1995 und 4C.498/1996"}