War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen, für Neuanlagen geltenden Zustands zu verfügen. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zwar auch dann, wenn der Bauherr nicht gutgläubig war. Da es vorliegend nur noch um eine kurze Übergangszeit geht, sind auch mildere Massnahmen wie die Begrenzung der Produktionsmenge zu prüfen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.