| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Umweltrecht | | Entscheiddatum: | 31.01.2002 | | Fallnummer: | V 01 301 | | LGVE: | 2002 II Nr. 5 | | Leitsatz: | Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 ff. USG, Art. 3 ff. LRV. Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art.