{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-301_2002-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1324", "Checksum": "d629dd5c4877585b20f09830884afe9a"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 301", "2002 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2002 V 01 301 (2002 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2002 V 01 301 (2002 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2002 V 01 301 (2002 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 ff. USG, Art. 3 ff. LRV. Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen, für Neuanlagen geltenden Zustands zu verfügen. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zwar auch dann, wenn der Bauherr nicht gutgläubig war. Da es vorliegend nur noch um eine kurze Übergangszeit geht, sind auch mildere Massnahmen wie die Begrenzung der Produktionsmenge zu prüfen. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:54", "Checksum": "c2ddd36465e3979693014ed7847a4490", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2002 V 01 301 (2002 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 ff. USG, Art. 3 ff. LRV. Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen, für Neuanlagen geltenden Zustands zu verfügen. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zwar auch dann, wenn der Bauherr nicht gutgläubig war. Da es vorliegend nur noch um eine kurze Übergangszeit geht, sind auch mildere Massnahmen wie die Begrenzung der Produktionsmenge zu prüfen. | Umweltrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |\n| Entscheiddatum: | 31.01.2002 |\n| Fallnummer: | V 01 301 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 ff. USG, Art. 3 ff. LRV. Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen, für Neuanlagen geltenden Zustands zu verfügen. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und zwar auch dann, wenn der Bauherr nicht gutgläubig war. Da es vorliegend nur noch um eine kurze Übergangszeit geht, sind auch mildere Massnahmen wie die Begrenzung der Produktionsmenge zu prüfen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Der Einbau einer Rauchgas-Nachverbrennungsanlage in einer Ziegelei entspricht dem Stand der Technik, ist also betrieblich und technisch möglich und ausserdem wirtschaftlich tragbar. Da die umstrittenen Immissionen damit weitgehend eliminiert werden können, bedarf es vorliegend keiner verschärften Emissionsbeschränkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG. Das vollständige Urteil ist unter der Fallnummer V 01 301 zu finden. Ausserdem wurde es in URP 2002 S. 240 ff. auszugsweise veröffentlich. |"}