Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 295 zu finden. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 17. Januar 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.5/2002). |