Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt.