| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Fürsorgerische Freiheitsentziehung | | Entscheiddatum: | 28.12.2001 | | Fallnummer: | V 01 295 | | LGVE: | 2002 II Nr. 3 | | Leitsatz: | Art. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten.