{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-295_2001-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1322", "Checksum": "179efecdc6c38439265074932f4e60cb"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 295", "2002 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.12.2001 V 01 295 (2002 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.12.2001 V 01 295 (2002 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.12.2001 V 01 295 (2002 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:51", "Checksum": "297d35ac97b4d83c48ff0a4d13c6cb2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.12.2001 V 01 295 (2002 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Fürsorgerische Freiheitsentziehung |\n| Entscheiddatum: | 28.12.2001 |\n| Fallnummer: | V 01 295 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 3 |\n| Leitsatz: | Art. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 295 zu finden. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 17. Januar 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.5/2002). |"}