In dieser Hinsicht bestehen gewisse Anforderungen, auf die noch einzugehen sein wird (Erw. 6, 7b). b) (...) c) (...) 6. - Abklärungen im Zusammenhang mit Referenzen werden in aller Regel nicht von der Vergabebehörde als demjenigen Gremium, das verbindlich über den Zuschlag entscheidet, sondern (delegationsweise) von einem einzelnen Behördemitglied oder vielfach - wie auch im vorliegenden Fall - von einer mit der Durchführung der Submission beauftragten Hilfsperson vorgenommen. Deshalb ist eine sorgfältige aktenmässige Erfassung der eingeholten Referenzauskünfte geboten, damit die entscheidende Behörde über zuverlässige Beurteilungsgrundlagen verfügt.