Die von der Beschwerdeführerin befürwortete Beschränkung auf schriftlich eingeholte bzw. erteilte Referenzauskünfte geht zu weit und lässt sich weder aus dem Gehörsanspruch noch aus dem Gebot eines fairen und transparenten Submissionsverfahrens herleiten (AGVE 2000 S. 290 ff.). Es versteht sich, dass solche mündlichen Auskünfte in den Akten zu vermerken sind. In dieser Hinsicht bestehen gewisse Anforderungen, auf die noch einzugehen sein wird (Erw.