Dass die Einholung von Referenzauskünften auf bloss mündlichem Weg von der Sache her unzulässig sein sollte, kann daher wenigstens für das einfache und rasche Verfahren des Vergaberechts nicht gesagt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Auskünfte telefonisch einholen und danach schriftlich festhalten liess, erscheint deshalb grundsätzlich als zulässig. Die von der Beschwerdeführerin befürwortete Beschränkung auf schriftlich eingeholte bzw. erteilte Referenzauskünfte geht zu weit und lässt sich weder aus dem Gehörsanspruch noch aus dem Gebot eines fairen und transparenten Submissionsverfahrens herleiten (AGVE 2000 S. 290 ff.).