Im Übrigen entspricht die Zulassung von mündlichen Auskünften auch dem Wesen des Vergabeverfahrens. So haben die im öBG vorgesehenen Verfahrensregeln eine transparente, aber auch effiziente Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen und die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und von ungebührlichen Verzögerungen beim Vollzug der Vergabeentscheide zum Ziel (Botschaft zum öBG vom 13.2.1998, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2/1998 S. 310). Dass die Einholung von Referenzauskünften auf bloss mündlichem Weg von der Sache her unzulässig sein sollte, kann daher wenigstens für das einfache und rasche Verfahren des Vergaberechts nicht gesagt werden.