12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4.12.1947 [BZP; SR 273]). Im kantonalen Recht ist eine solche Beschränkung auf schriftliche Auskünfte nicht vorgesehen. So darf die Behörde gestützt auf § 71 VRG von Privatpersonen schriftliche oder mündliche Beweisauskünfte einholen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Diese Regelung kommt auch im Vergaberecht zur Anwendung, verweist doch § 35 Abs. 1 lit. c öBG ausdrücklich auf die §§ 54 sowie 60 bis 105 VRG. Im Übrigen entspricht die Zulassung von mündlichen Auskünften auch dem Wesen des Vergabeverfahrens.