, Zürich 1999, § 7 N 4). Allerdings ist zu beachten, dass es sich beim Beschaffungsverfahren naturgemäss um ein einfaches und rasches Verfahren handeln muss, so dass an die Sachverhaltsabklärungen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Referenzen können etwa Klarheit über die Qualität der Arbeitsausführung, die Terminwahrung sowie über das Geschäftsgebaren eines Anbieters schaffen und dienen somit der Sachverhaltsermittlung. Referenzgeber sind in diesem Sinne Auskunftspersonen. Gemäss dem im Bund geltenden Verfahrensrecht sind Auskünfte/Amtsberichte schriftlich einzuholen (Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art.