Der Inhalt dieser Telefongespräche wurde vom Sachbearbeiter schriftlich zusammengefasst. a) Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes wäre es unabdingbar gewesen, die einzelnen Erhebungen auf der Grundlage eines einheitlichen Fragebogens zu machen, welcher in der Folge von den Kontaktpersonen hätte unterzeichnet werden müssen. Die öffentlichrechtliche Vergabestelle ist wie jede andere Verwaltungsbehörde verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Dies ergibt sich schon aus § 30 Abs. 1 lit.