Die eingeholten Auskünfte müssen aber zuhanden der Vergabestelle bezüglich der zuschlagsrelevanten Punkte vollständig, sachlich richtig und unmissverständlich festgehalten bzw. wiedergegeben werden, was eine entsprechend sorgfältig abgefasste schriftliche Aktennotiz erfordert. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. - Die Beschwerdeführerin bemängelt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Bewertung des Kriteriums Referenzen. In den Ausschreibungsunterlagen sollten die Offerenten drei adäquate Referenzobjekte auflisten.