{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-274_2002-08-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1328", "Checksum": "375178d35250e5b2122587608cbe0a01"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 01 274", "2002 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.08.2002 V 01 274 (2002 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.08.2002 V 01 274 (2002 II Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.08.2002 V 01 274 (2002 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 30 Abs. 1 lit. a und 35 Abs. 1 lit. c öBG; § 71 VRG. Mündliche Referenzauskünfte sind im Submissionsverfahren zugelassen. Die eingeholten Auskünfte müssen aber zuhanden der Vergabestelle bezüglich der zuschlagsrelevanten Punkte vollständig, sachlich richtig und unmissverständlich festgehalten bzw. wiedergegeben werden, was eine entsprechend sorgfältig abgefasste schriftliche Aktennotiz erfordert. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:07:46", "Checksum": "7f698604112c9bc3b6ab8ddeb00d6ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.08.2002 V 01 274 (2002 II Nr. 9)\nRegeste:\n§§ 30 Abs. 1 lit. a und 35 Abs. 1 lit. c öBG; § 71 VRG. Mündliche Referenzauskünfte sind im Submissionsverfahren zugelassen. Die eingeholten Auskünfte müssen aber zuhanden der Vergabestelle bezüglich der zuschlagsrelevanten Punkte vollständig, sachlich richtig und unmissverständlich festgehalten bzw. wiedergegeben werden, was eine entsprechend sorgfältig abgefasste schriftliche Aktennotiz erfordert. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n transparent und nachvollziehbar erscheint, sollten solche Aktennotizen gewisse Mindestanforderungen erfüllen. So muss aus den Notizen klar hervorgehen, wer die Auskunft auf welche Weise (telefonisch usw.) eingeholt hat, wer die Auskunft erteilt hat und wann sie eingeholt worden ist. Ebenso muss die Funktion des Befragers (im Vergabeverfahren) sowie der Auskunftsperson aus den Notizen ersichtlich sein. Im hier vorliegenden Fall wurden die Unterkriterien beim Zuschlagskriterium Referenzen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt, was nicht immer der Fall ist. In jedem Fall müssen die besprochenen Themenbereiche sowie die wesentlichen Aussagen dazu in den Aktennotizen festgehalten werden (AGVE 2000 S. 293). Es versteht sich von selbst, dass wie im vorliegenden Fall sämtliche Referenzpersonen zu den gleichen Themen befragt werden. Teilt die Auskunftsperson Ungefragtes mit, muss dies für die Vergabebehörde erkennbar so protokolliert werden. Die Aktennotizen müssen schlussendlich vom Befrager datiert und unterschrieben werden. |"}