c) Nach den vorangehenden Überlegungen ergibt sich, dass der Gemeinderat keine Rechtsgrundlage zu nennen vermag, auf die er sich bei seiner Entscheidung hätte stützen können. Mithin ist der angefochtenen Verfügung die Grundlage entzogen, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die von den Beschwerdeführern beabsichtigten baulichen Massnahmen anderen baurechtlichen Bestimmungen entsprechen oder nicht. |