Abgesehen davon wäre die in Frage stehende Baubeschränkung für Terrassen wohl kaum als derart geringfügig anzusehen, dass hiefür bloss das in § 77 Abs. 6 PBG vorgezeichnete Verfahren hätte gewählt werden können. Dass schliesslich das erwähnte Schreiben des Gemeinderates vom 31. August 1995 nicht als Reglement zum Gestaltungsplan gelten kann, lässt sich insbesondere aus dem Briefabschluss zweifelsfrei herleiten, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass das in Frage stehende Reglement erst noch abzuändern sei und der erwähnte Brief nur gerade «Hinweise» für geplante Bauvorhaben enthalte.