Das von der Vorinstanz aufgelegte Schreiben des Gemeinderates vom 31. August 1995 stellt jedenfalls keine Verfügung dar, welche den Abschluss eines entsprechenden Gestaltungsplanänderungsverfahrens bilden könnte. Dieses Schriftstück ist insbesondere keine Verfügung, die - im Sinne einer behördlichen Genehmigung - bestätigte, dass der Gestaltungsplan etwa im Einvernehmen mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern im Verfahren nach § 77 Abs. 6 PBG angepasst worden wäre. Abgesehen davon wäre die in Frage stehende Baubeschränkung für Terrassen wohl kaum als derart geringfügig anzusehen, dass hiefür bloss das in § 77 Abs. 6 PBG vorgezeichnete Verfahren hätte gewählt werden können.