Reglemente, die ausserhalb eines solchen Verfahrens aufgestellt werden, haben keine Drittwirkung, sondern sind allenfalls interne Weisungen, die nicht als hinreichende Rechtsgrundlage für eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung herhalten können. Das von der Vorinstanz aufgelegte Schreiben des Gemeinderates vom 31. August 1995 stellt jedenfalls keine Verfügung dar, welche den Abschluss eines entsprechenden Gestaltungsplanänderungsverfahrens bilden könnte.