Dabei gilt es indessen strikte zu beachten, dass die Pläne und Reglemente nicht anders als in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen sind (§ 22 Abs. 3 PBG). Auf den Gestaltungsplan bezogen folgt daraus, dass insbesondere § 77 PBG hätte beachtet werden müssen, falls sich der Gemeinderat dazu entschlossen hätte, ein Verfahren im Hinblick auf Änderungen von Bestimmungen zum Gestaltungsplan durchzuführen. Reglemente, die ausserhalb eines solchen Verfahrens aufgestellt werden, haben keine Drittwirkung, sondern sind allenfalls interne Weisungen, die nicht als hinreichende Rechtsgrundlage für eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung herhalten können.