Sie gehören - wie die anderen Nutzungspläne (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG) - zu den für den Grundeigentümer unmittelbar verbindlichen Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 2 PBG). Die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid über Gestaltungspläne liegt beim Gemeinderat (§ 17 Abs. 4 PBG). Wie die übrigen Nutzungspläne können auch Gestaltungspläne angepasst werden, falls sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 22 Abs. 1 PBG). Dabei gilt es indessen strikte zu beachten, dass die Pläne und Reglemente nicht anders als in dem für ihren Erlass vorgeschriebenen Verfahren anzupassen sind (§ 22 Abs. 3 PBG).