Eine lückenlose Aktenlage hierüber liegt dem Verwaltungsgericht indessen nicht vor. Insbesondere ist nicht belegt, dass der Gemeinderat ein Verfahren im Hinblick auf eine Änderung des Gestaltungsplans bzw. von Reglementsbestimmungen dazu abgewickelt hätte. Dass ein Verfahren im Hinblick auf eine Änderung des Gestaltungsplanes hätte durchgeführt werden müssen, wird deutlich, wenn Gestaltungspläne als «Nutzungspläne» im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d PBG verstanden werden (dazu: LGVE 1999 II Nr. 8 Erw. 6b, bestätigt in LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4d). Gestaltungspläne beinhalten endgültige und verbindliche Bauvorschriften. Sie gehören - wie die anderen Nutzungspläne (vgl. Art.