Angesichts dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob die Vorschriften zum Gestaltungsplan im Jahre 1995 (oder allenfalls später) hinsichtlich des hier in Frage stehenden Kontextes tatsächlich verschärft worden sind, wie die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht im Ergebnis glaubhaft zu machen scheint. Allem Anschein nach sollten mit einem im Jahre 1995 eingeleiteten Verfahren im Hinblick auf eine Änderung der Vorschriften zum Gestaltungsplan Einschränkungen hinsichtlich der Dimensionierung von Bauteilen an Gebäuden im Gestaltungsplanperimeter verankert werden. Eine lückenlose Aktenlage hierüber liegt dem Verwaltungsgericht indessen nicht vor.