4 der letztgenannten Vorschriften ausdrücklich zugestanden, dass auch «offene Gebäudeteile», wie «Balkone» selbst über die «Perimeterlinie» reichen können. b) Angesichts dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob die Vorschriften zum Gestaltungsplan im Jahre 1995 (oder allenfalls später) hinsichtlich des hier in Frage stehenden Kontextes tatsächlich verschärft worden sind, wie die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht im Ergebnis glaubhaft zu machen scheint.