Zunächst ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Baubeschränkung jedenfalls vor dem 31. August 1995 nicht in Kraft stand. Abweichendes lässt sich weder aus dem bei den Akten liegenden Gestaltungsplan noch aus den nicht datierten, ebenfalls bei den Akten liegenden sogenannten «Vorschriften über die Bau- und Nutzungsweise» im Gestaltungsplan herleiten. Im Gegenteil wird etwa unter Art. 4 der letztgenannten Vorschriften ausdrücklich zugestanden, dass auch «offene Gebäudeteile», wie «Balkone» selbst über die «Perimeterlinie» reichen können.