Die Vorinstanz spricht in der Begründung ihres Entscheides ausschliesslich eine Bestimmung des Gestaltungsplanes an, die sie für verletzt erachtet. Welche Bestimmung bzw. Richtlinie sie konkret meint, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid selbst noch der Vernehmlassung des Gemeinderates zur Beschwerde zweifelsfrei entnehmen. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erwähnt der Gemeinderat lediglich ein Schreiben vom 31. August 1995, worin er «Richtlinien» für Bauvorhaben erlassen habe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Zunächst ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Baubeschränkung jedenfalls vor dem 31. August 1995 nicht in Kraft stand.