Am 13. September 2001 verfügte der Gemeinderat, dass das Planänderungsgesuch in Bezug auf eine Verbreiterung des Balkons nicht bewilligt werden könne. In der Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, im Gestaltungsplangebiet seien besondere Richtlinien zu beachten. Die Bauherrschaft setze sich hinsichtlich der maximal zulässigen Dimensionierung der Terrasse darüber hinweg. Gegen diesen Entscheid reichte die Bauherrschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 5. - a) Die Vorinstanz spricht in der Begründung ihres Entscheides ausschliesslich eine Bestimmung des Gestaltungsplanes an, die sie für verletzt erachtet.