Letzteres scheint der Beschwerdeführerin allerdings bekannt gewesen zu sein, wie schon aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Zudem wurden den Wettbewerbsteilnehmern die erarbeiteten Plangrundlagen zur Verfügung gestellt. Schliesslich hält die Vergabeinstanz in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen fest, es seien in der Schweiz nur drei Firmen in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, weshalb ein Ausschluss einer dieser drei Firmen einen wirksamen Wettbewerb in Frage gestellt hätte. Aufgrund dieser Erwägungen kann festgestellt werden, dass keine rechtliche Notwendigkeit bestand, die Firma A AG nicht einzuladen bzw. vom Verfahren auszuschliessen. |