Vom Grundsatz, dass an der Planung mitwirkende Unternehmen selber nicht als Anbieter auftreten dürfen, gibt es daher nach anerkannter Praxis Ausnahmen. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Ausschreibung nicht auf die besonderen Fähigkeiten des entsprechenden Unternehmens zugeschnitten ist, dass die Mitbewerber in optimaler Weise über die Art der Mitwirkung informiert werden und dass ein allfällig durch die Mitwirkung erworbenes projektbezogenes Wissen auch den übrigen Bietern in vollem Umfang zugänglich gemacht wird (vgl. dazu Gauch/Stöckli, a.a.O.). Je intensiver die Mitwirkung des Mitbewerbers ist, desto höhere Anforderungen sind an die zitierten Voraussetzungen zu stellen.