Etwas differenzierter ist der Einwand zu beurteilen, die an der Planung beteiligte Firma hätte gar nicht zur Offertstellung eingeladen werden dürfen. Gemäss § 3 Abs. 1 öBG sind bei öffentlichen Beschaffungen alle natürlichen und juristischen Personen als Anbieterinnen gleich zu behandeln und dürfen nicht diskriminiert werden. Das öBG statuiert damit ein Diskriminierungsverbot. Die Einführung bzw. Verstärkung des Diskriminierungs- und Rechtsschutzes im neuen Vergaberecht bildet die wichtigste Säule für die Marktöffnung, den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel, den Abbau von Handelshemmnissen sowie die Auflösung protektionistischer (lokaler und regionaler) Praktiken und Machtnetze.